News für Lastwagen

Gültig ab 01.01.2007
    Einführung des digitalen Fahrtschreibers in der Schweiz:

    Der digitale Fahrtschreiber erleichtert die Arbeit von berufsmässigen LKW Fahrern und Unternehmen. Für Fahrer wird die Erfassung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten einfacher und transparenter. Transportbetriebe können die digitalen Daten direkt für ihr Flottenmanagement und für Auswertungen nutzen. Das System wird in 29 Staaten eingeführt: 25 EU-Staaten in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz Die Einführungstermine: In den EU-Mitgliedstaaten: per 01.05.2006 In der Schweiz: ab 01.11.2006 auf freiwilliger Basis ab 01.01.2007 obligatorisch Fürstentum Liechtenstein: ab 1.8.2006 fakultativ, ab 28.10.2006 obligatorisch Durch ausgeruhtes Fahrpersonal leistet der digitale Fahrtschreiber einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Das System und die darauf abgestützte Gesetzgebung gleichen die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals europaweit an und helfen dadurch, den fairen Wettbewerb im internationalen Transportverkehr zu fördern.

Gültig ab 01.03.2006
    Gurtentragpflicht:

    Grundsätzlich wird die Gurtentragpflicht auf alle Fahrzeuge, die mit Gurten ausgerüstet sind, ausgedehnt. Davon ausgenommen ist nur der fahrplanmässige öffentliche Verkehr. Neu müssen insbesondere auch in Lastwagen und in Reisecars die vorhandenen Sicherheitsgurten getragen werden. In Gesellschaftswagen (Reisecars) und Kleinbussen hat zudem der Fahrzeugführer in geeigneter Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen. Die bisher zulässigen Ausnahmeregelungen werden teilweise aufgehoben. Insbesondere müssen auch Handwerker in verschmutzter Arbeitskleidung sowie Taxiführer ab 1. März 2006 angegurtet sein. Gleichzeitig wird die Ausrüstpflicht mit Sicherheitsgurten ausgeweitet: Künftig müssen Längsbänke und klein dimensionierte Kindersitze, wie sie häufig in Schulbussen montiert sind, mindestens mit Beckengurten versehen sein. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt werden; ältere solche Fahrzeuge müssen bis zum 1. Januar 2010 nachgerüstet werden.

    Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen / Überholen:
    Um den Verkehrsfluss zu verbessern, sind künftig Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 80 km/h beschränkt ist, auf Autobahnen und Autostrassen nicht mehr zugelassen. Derartige Fahrzeuge müssen zudem mit einem entsprechenden Höchstgeschwindigkeitszeichen versehen sein. Dies betrifft zum Beispiel Baustellenanhänger welche auf 60 Km/h beschränkt sind. Diese dürfen nun nicht mehr auf der Autobahn gezogen werden. Eine Modifikation erfährt auch das Überholen eines Fahrzeugs, das seinerseits am Überholen ist. Dies ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn beide überholten Fahrzeuge jeweils weniger als 1 Meter breit sind.
Gültig ab 01.01.2005

    5 Achs-Lastwagen sind neu mit 40 t Gesamtgewicht zugelassen.

    Bewilligungen für den Kombinierten Verkehr sowie für Ausnahme Fahrzeuge und Transporte werden vereinfacht.

    Neu Wäge-Toleranzen:
  • Auf den Achslasten 3 % (bis 31.12.04 2 %)
  • Auf den Gesamtgewichten 3 % (bis 31.12.04 5 %)
Gültig ab 01.04.2003
  • Den Lernfahrausweis bekommst Du für alle Kategorien erst nach bestandener Verkehrsregel-Theorieprüfung.
  • Den Verkehrskundeunterricht musst Du nach der Theorieprüfung und vor der Führerprüfung absolvieren.
  • Der Lernfahrausweis der Kategorie C (Lastwagen) gilt auch für Lernfahrten für Fahrzeuge der Kategorie B (Auto).
  • Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen. Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B (Auto) ist diese Begleitung nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr erforderlich.
  • Der Sehtest ist neu 12 Monate gültig.
  • Bevor Du die praktische Führerprüfung für die Kategorie C (Lastwagen) ablegen kannst, musst Du im Besitz des Kategorie B (Auto) sein.
  • Mit dem Führerausweis der Kategorie C (Lastwagen) darfst Du nur leere Fahrzeuge der Kategorie D (Gesellschaftswagen) führen.
Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.

Feuerlöscher auf Lastwagen

Schwere Motorwagen zum Sachentransport müssen mit Feuerlöschern ausgerüstet werden. Der Bundesrat hat diese und weitere änderungen der technischen Fahrzeugvorschriften beschlossen.
Die schweren Unfälle in verschiedenen grossen europäischen Strassentunnels haben gezeigt, dass das Brandgefahrpotenzial bei Lastwagen besonders hoch ist. Zur Erhöhung der Sicherheit hat die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingesetzte Tunnel-Task-Force vorgeschlagen, dass schwere Motorwagen zum Gütertransport mit Feuerlöschern ausgestattet werden. Diese Ausrüstungspflicht ist jetzt im Rahmen einer Revision in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verankert worden. Damit gilt für schwere Motorwagen die gleiche Ausrüstungspflicht, wie sie für Gesellschaftswagen und Fahrzeuge, die zum Transport von gefährlichen Gütern eingesetzt werden, bereits besteht. Sie gilt für Fahrzeuge, die ab 1. April 2003 neu in Verkehr gesetzt werden. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum in Verkehr gesetzt worden sind, gelten die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2005.

Alle Angaben ohne Gewähr